Wer Wertpapiere kauft und jahrelang im Depot liegen lässt braucht sich abgesehen von Dividendenzahlungen um die steuerliche Seite wenig kümmern. Auch Trader bemerken vordergründig beim regelmäßigen Wertpapierkauf und -verkauf kaum etwas, wenn Erträge oder Verluste von den Banken automatisiert über einen Verlustverrechnungstopf steuerlich verrechnet werden. In 2022 gibt es bezüglich der steuerlichen Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften wichtige Veränderungen gegenüber der Übergangsregelung in 2021.
Letzlich handelt es sich bei den unterschiedlichen Verlusttöpfen um interne, virtuelle Konten, welche von den Banken für jeden Anleger ab dem Eintritt bestimmter steuerrelevanter Geschäftsvorfälle eingerichtet werden.

Entsprechend den Anforderungen der Besteuerung von Kapitalerträgen verrechnen Banken in fiktiven Töpfen (Konten), getrennt nach Herkunft, taggleich positive und negative Erträge ihrer Kunden an der Quelle, in den sogenannten Verlustverrechnungstöpfen. Die saldierten Beträge werden dabei in den einzelnen Steuertöpfen (Ausnahme: Quellensteuer) ausgewiesen. Zum Jahresende vorhandene Verluste können ins Folgejahr übertragen (Verlustvortrag), oder via Ausstellung einer Verlustbescheinigung in der Steuererklärung angegeben werden.
Inhalt
Bei Verlusttöpfen wird differenziert
Der Oberbegriff Verlusttopf muss in Bezug auf die unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen der verschiedenen Geschäftsvorfälle bei Wertpapieranlagen differenziert betrachtet werden. Insgesamt existieren drei Verlusttöpfe, denen zwei Steuertöpfe gegenüberstehen. Ab 2022 werden Verluste aus Termingeschäften nicht mehr wegen der Umsetzung der BMF Verordnung vom 03.06.2021 in dem Verlustverrechnungstopf verrechnet, sondern in der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt. Eine Berücksichtigung der Verluste ist über die Einkommensteuererklärung möglich.
Diese Verlustverrechnungstöpfe sind zu beachten:
- Aktienverlusttopf
- Allgemeiner/Sonstige Verlusttopf
- Quellensteuertopf
Neben dem Topf Aktien existiert noch der Verlusttopf Sonstige sowie der Quellensteuertopf.
Die Steuertöpfe lauten auf die zweifelsfreien Namen: Aktien und Sonstige.
Sinn der Töpfe ist es, die Besteuerung von Aktien in eine chronologisch richtige Reihenfolge zu bringen, um auf diese Art die korrekte Besteuerung aus Aktiengewinnen respektive die ordentliche Verlustermittlung des Anlegers zu erreichen.
Was kommt in welchen Verlustverrechnungstopf?
Ganz einfach ist es nicht, die steuerliche Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Wertpapieren. Allerdings erledigt diese Abrechnung üblicherweise die Bank bzw. der Broker für den Kunden. Seit 2022 gibt es aber Änderungen bezüglich der Verrechnung von Termingeschäften, hier müssen Trader sich eigenverantwortlich um die Steuerliche Seite kümmern. Grundsätzlich sollten die Abrechnungsmodalitäten aber allen, die am Finanzmarkt tätig sind, geläufig sein, wie aktuelle Beispiele zeigen.
Aktien
Grundsätzlich werden Gewinne und Verluste von Aktien im Verlusttopf Aktien verrechnet.
Verluste aus Aktien-Trades können nur mit Gewinnen aus dem Handel mit Aktien verrechnet werden.
Gewinne aus Aktien-Trades sind dagegen mit den Verlusten aus anderen Kapitalerträgen saldierbar.
Im Verlusttopf Aktien saldiert die Bank alle Gewinne und Verluste des Anlegers aus Aktiengeschäften. Da es keine negative Dividende gibt, fließen hier lediglich realisierte Kursverluste ein. Diesem Verlusttopf steht der Steuertopf Aktien gegenüber. Wird keine Verlustbescheinigung beim Broker bzw. Kreditinstitut beantragt und weist der Aktien Verlustverrechnungstopf zum Jahresende einen negativen Betrag aus, wird dieser automatisch ins Folgejahr übernommen.
Allgemeiner/Sonstige Verlusttopf
Die Verrechnung aller anderen Erträge oder Verluste, dazu gehören auch die Kursgewinne aus Investmentfonds, Zins- und Dividendenerträge oder Stückzinsen, erfolgt über den Verlusttopf Sonstige und den Steuertopf Sonstige.
Die Zubereitung des „Steuergerichtes“, die Ermittlung der Steuerschuld, aus den Zutaten der unterschiedlichen Töpfe muss man als einen Prozess sehen, bei dem die Zutaten in einer bestimmten Reihenfolge verarbeitet werden müssen. Zunächst einmal werden alle positiven Erträge mit den Inhalten der Verlusttöpfe Aktien und Sonstige verrechnet. Der verbliebene Betrag wird um den Freibetrag bereinigt. Nachdem das Ergebnis noch um die Quellensteuer bereinigt wurde, verbleibt der zu versteuernde Betrag, der nun in die Steuertöpfe Aktien und Sonstige einfließt.
Quellensteuer
Der Verlustverrechnungstopf Quellensteuer dient der Berechnung der Quellensteuer aus ausländischen Kapitalanlagen, sofern diese veranlagt, aber nicht an der Quelle abgeführt wurde. Während den beiden anderen Verlustverrechnungstöpfen je ein Steuertopf komplementär gegenüber steht, hat die Quellensteuer keinen eigenen Steuertopf. Gezahlte ausländische Quellensteuer kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden (siehe auch unter „Literatur“ Deutsche Bank 2021 und BMF-Schreiben).
Termingeschäfte
2022 Termingeschäfte werden ab 2022 nicht mehr im Verlustverrechnungstopf verrechnet, sondern in der Jahressteuerbescheinigung aufgeführt.
Seit dem 1. Januar 2022 werden Verluste aus Termingeschäften nicht mehr im Verlusttopf verrechnet, sondern in der Jahressteuerbescheinigung angegeben. Eine Verrechnung erfolgt über die Steuererklärung und damit unterliegen die saldierten Beträge dem persönlichen Steuersatz. Trader müssen also bei der steuerlichen Behandlung von Gewinnen/Verlusten aus Termingeschäften selbst aktiv werden.
2021
Regelung 2021: Devisentermingeschäfte, Forwards, Futures, Contracts for Difference (CFDs), Optionen und Swaps sind Termingeschäfte. Im Verlustverrechnungstopf wurden in 2021 Termingeschäfte pro Jahr bis 20.000 Euro Verluste verrechnet und zwar nur mit Gewinnen aus Termingeschäften. Höhere Beträge mussten vorgetragen werden (BMF-Schreiben vom 03.06.2021, siehe unten unter News & Recht).
Optionsscheine und Zertifikate sind keine Termingeschäfte!
Verlustverrechnung ist vorgegeben
Für die Verrechnung von Verlusten gibt es allerdings strikte Regeln. Aktiengewinne können ebenso mit Verlusten aus Aktiengeschäften wie mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Gewinne aus sonstigen Wertpapiergeschäften können jedoch nur mit Verlusten aus sonstigen Wertpapieranlagen verrechnet werden, nicht mit den Verlusten aus Aktien.
Bahnt sich ein Crash an der Börse an, und ein Anleger realisiert hohe Verluste, kann er diese nicht mit Gewinnen aus Anleihegeschäften verrechnen, sondern muss warten, bis er wieder entsprechende Gewinne aus Aktienverkäufen realisieren kann. Für die Ermittlung der Steuerberechnung bei Verlusten ergibt sich eine etwas andere Reihenfolge als bei der Ermittlung des Gewinnes. Zu Beginn stehen die Verluste aus Aktiengeschäften. Mit diesen werden die Inhalte der Steuertöpfe Aktien und Sonstige verrechnet. Nach der ermittelten Steuerrückzahlung wird nun der Inhalt des Steuertopfes Quellensteuer um den Freibetrag gemindert. Das Gesamtergebnis fließt in die Verlusttöpfe Aktien und Sonstige.
Unterschiedliche Behandlung zum Jahresende
Für die verschiedenen Töpfe sieht der Gesetzgeber für den Jahreswechsel unterschiedliche Behandlungsweisen vor. Der Steuertopf und der Quellensteuertopf werden am 31.12. auf null gesetzt, die aufgelaufene Steuer wird entrichtet. Der Aktienverlusttopf und der Verlusttopf Sonstige werden dagegen über den Jahreswechsel hinweg weitergeführt, aufgelaufene, nicht verrechnete Verluste können auch zu späteren Zeitpunkten noch zur Minderung künftiger Gewinne verwendet werden. Die Bank erstellt nicht automatisch einen Verlustfeststellungsbescheid Nicht verrechnete aber anrechenbare Quellensteuer verfällt jedoch nicht, sondern wird von der Bank testiert. Bei einem Depotübertrag zu einer anderen Bank können die Töpfe, gerade der Verlusttopf Aktien steht hier im Fokus, auf Antrag zu der neuen Bank übertragen werden. Unterbleibt die Antragstellung, erfolgt eine Bescheinigung des bisherigen Institutes über die aufgelaufenen Beträge.
Steuerzahler, die in ihrer Steuererklärung Verluste geltend machen möchten, können bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragen. Der Grund dafür kann beispielsweise darin liegen, wenn bei verschiedenen Banken Depots unterhalten werden und ein steuerlicher Ausgleich überschüssig gezahlter Abgeltungssteuer erfolgen soll. Ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung muss bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres bei der Bank vorliegen.
Das Bundesfinanzministerium hat hier eine Mustervorlage für die Verlustrechnung veröffentlicht.
Verlusttopf Saldierung bei Ehepartner
Unterhalten Ehepartner bei einer Bank jeweils ein eigenes Depots und haben sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag eingereicht, werden die Verlusttöpfe saldiert. Zuviel gezahlte Abgeltungssteuer wird gegebenenfalls zurückgezahlt.
Bescheinigungen
Die Jahressteuerbescheinigung wird bei den meisten Banken und Brokern im 1. Quartal des Folgejahres automatisch in die PostBox eingestellt. Für die Steuererklärung kann ein Ausdruck dieser Ausfertigung verwendet werden.
Erträgnisaufstellung wird üblicherweise automatisch in die PostBox eingestellt, muss bei einigen Brokern aber extra angefragt werden.
Tipps
Verlusttöpfe sind an den Kontoinhaber gebunden. Wer einen Depotwechsel zu einer anderen Bank veranlasst, sollte beim Ausfüllen der Formulare unbedingt auch auf die Mitnahme der Töpfe achten. Dabei gilt fast immer: Verlustöpfe können nur übertragen werden, wenn das komplette Depot und nicht nur einzelne Aktien transferiert werden.
comdirect: Die comdirect informiert Wechsler auf dieser Seite über die Möglichkeiten Verlusttöpfe mit dem Depot zur comdirect zu übertragen.
Kunden finden die Übersicht in der oberen Navigationsleiste unter „Verwaltung“ > „Steuerübersicht“, die Verlustverrechnungstöpfe werden in dieser Form angegeben:
Gewinne/Verluste aus Aktien (Verrechnungssaldo) EUR
Gewinne/Verluste Sonstige (Verrechnungssaldo) EUR
onvista bank: Die onvista bank nennt die Verlusttöpfe Verrechnungssalden Aktien oder Sonstige. Diese können bei Depotübertrag von der alten Bank zur onvista bank mitgenommen werden. Dazu muss im Formular ein entsprechendes Häkchen gesetzt werden.
flatex: auch beim Broker Flatex ist beim Wechsel des Depots im entsprechenden Formular an der entsprechenden Stelle ein Häkchen zu setzen:
Flatex schreibt dazu des Weiteren: „Verlustverrechnungstöpfe können mit einem Depotübertrag übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem Depotübertrag um Gläubigeridentität handelt und dass alle im Depot befindlichen Stücke übertragen werden.
Ein reiner Geldübertrag ist für die Übertragung von Verlustverrechnungstöpfen nicht ausreichend. Es müssen zwingend Stücke geliefert werden.“
Hinweis: Gewinne aus dem Verkauf von Gold in physischer Form als Barren sind nach einem Jahr Haltedauer bei Verkauf steuerfrei.
Dagegen sind Gewinne aus Gold in Form von Zertifikaten nicht steuerfrei und werden von der Bank in den entsprechenden Verlusttopf gebucht. Dagegen unterliegt das Xetra Gold der Spekulationssteuer.
Beispiele
Hier finden Sie einige Beispiele aus dem realen Trader-Alltag. Der Soli wird weiterhin auf Kapitalerträge fällig, obwohl er für die meisten Steuerzahler bezüglich der Einkommensteuer seit dem 1. Januar 2921 abgeschafft ist. Eine Vermeidung des Soli ist für die meisten Anleger nicht möglich, nur wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt.
Wertpapierkauf: keine steuerliche Auswirkung
Ein Wertpapierkauf wirkt sich nicht auf einen Verlusttopf auf. Die Bank nimmt nur den Kaufbetrag plus die Kaufkosten als „steuerlich relevanten Betrag“ in die Datenbank auf um bei einem Verkauf die Steuer berechnen zu können.
Aktienverlusttopf/Gewinne/Verluste Aktien (Saldo)
Hier einige Beispiele für die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei negativen bzw. positiven Saldo des Verlusttopfes:
Verrechnung von Verlust, positiver Saldo vorhanden
Angenommen der Aktienverlusttopf steht auf „2000 Euro“, der „Sonstige“ auf „0 Euro“: Sie haben bisher 2.000 Euro Gewinn mit Aktien erzielt und dafür auch Kapitalertragssteuer + Soli bezahlt:
Verlustverrechnungstopf Aktien EUR 2.000
Verlustverrechnungstopf Sonstige EUR 0
Sie verkaufen nun eine Aktie und machen dabei 500 Euro Verlust. Danach sieht die Steuerverwaltung so aus:
Verlustverrechnungstopf Aktien EUR 1.500
Verlustverrechnungstopf Sonstige EUR 0
Allerdings erhalten Sie die Kapitalertragssteuer + Soli für die 500 Euro rückerstattet:
Abgeltungssteuer: 125,00 €
Solidaritätszuschlag: 6,87 €
in 2022 | einbehaltene Kapitalertragsteuer | einbehaltener Solidaritätszuschlag |
vor Ermittlung | 500,00 | 27,50 |
nach Ermittlung | 375,00 | 20,63 |
Verlustverrechnungstopf Sonstige (Saldo) positiv, Verrechnung von Verlust
In diesem Beispiel steht der Steuertopf „Sonstige“ auf +4.000 Euro, der Steuertop „Aktien“ auf 1.000 Euro.
Verlustverrechnungstopf Aktien EUR 1.000
Verlustverrechnungstopf Sonstige EUR 4.000
Bei dem Verkauf eines Investmentfonds ist ein Verlust von 339,80 Euro angefallen (die Transaktionskosten sind bereits berücksichtigt). Nach der steuerlichen Abrechnung stehen die Salden auf:
Verlustverrechnungstopf Aktien EUR 1.000
Verlustverrechnungstopf Sonstige EUR 3.660,20
Auf Ihr Girokonto bzw. Verrechnungskonto für das Depot wurden die Kapitalertragssteuer + Soli für die 339,80 Euro rückerstattet und überwiesen:
Abgeltungssteuer: 84,95 €
Solidaritätszuschlag: 4,67 €
Damit reduziert sich der tatsächliche Verlust aus der Veräußerung des Investmentfonds auf 339,80 Euro – (84,95 € + 4,67 €) = 250,18
Die Bank teilt abrechnungsmäßig mit:
Steuerbemessungsgrundlage = -339,80
erstattete Steuer = 89,62
Real werden aber nicht diese Einzelsummen auf dem entsprechenden Abrechnungskonto gebucht, sondern:
Beim Wertpapierkauf die Kaufsumme + Transaktionskosten
Beim Verkauf die Verkaufssumme + Transaktionskosten, korrigiert um den steuerlichen Betrag
Verlustverrechnungstopf News & Recht
Juni 2021 Das Bundesfinanzministerium hat endlich geklärt: Bei Optionsscheinen und Hebelzertifikaten handelt es sich nicht um Termingeschäfte. Erzielen Trader damit Verluste, können Sie diese vollumfänglich mit Gewinnen verrechnen bzw. sich als Verlustvortrag steuerlich anrechnen lassen.
Quelle:
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer;
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)
IV C 1 – S 2252/19/10003 :002
2021/0005928
Die Bundesregierung plante mit dem neuen Jahressteuergesetz 2020, die Verrechnung von Verlusten z. B. bei Termingeschäften deutlich einzuschränken. Die Folge wäre ein weiterer Verlustverrechnungstopf ab 2021, dann wären es insgesamt drei. Der Bundesrat sieht das im Hinblick auf die bestehende Gesetzeslage kritisch.
„Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875) geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus.“
Wissen
Literatur
Deutsche Bank Dezember 2021 – Merkblatt für den inländischen Steuerzahler
Bundesfinanzministerium 31.01.2022 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.). Dokument