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Die Minijob Gleitzone 2009, 2010

 

 

Der Begriff Gleitzone kommt aus dem Niedriglohnbereich und bedeutet: "Als Beschäftigung in der Gleitzone" bezeichnet man alle Arbeitsverhältnisse, deren Verdienst in der Spanne zwischen 400,01 bis maximal 800 Euro liegen”. Dieser Begriff der Gleitzone existiert seit dem 01. April 2003. Eingeführt wurde diese, um auch geringfügige Beschäftigungen wieder attraktiv zu machen. Vor Einführung dieser Neuregelung hatten Arbeitnehmer, deren Bruttolohn über 400 Euro lag, den vollen Anteil zur Sozialversicherung zu zahlen. Um diesen doch sehr drastischen Sprung etwas abzuwiegeln, wurde die Gleitzone eingeführt. Die Beiträge zu den Versicherungen erhöhen sich so nur schrittweise und die Abzüge sind dementsprechend geringer. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird hier nach einer Formel errechnet. Geht ein Arbeitnehmer mehreren Beschäftigungen nach, werden deren Summen natürlich zusammengerechnet. Nur wenn diese noch unter 800 Euro liegt, gelten weiterhin die Regelungen der Gleitzone. Die Gleitzone 2010 hat sich nicht verändert ist damit identisch zu der Gleitzone in 2009.

Nicht zu verwechseln ist diese Gleitzone mit den so genannten Minijobs; hier liegt die maximale Verdienstgrenze bei 400 Euro. Empfänger von Arbeitslosengeld II wiederum verdienen sich oft Geld mit Ein Euro Jobs dazu; auch dies ist von der Gleitzone deutlich abzugrenzen.

 

Geldverdienen-kGrundlegender Unterschied des Minijobs zur Gleitzone, welche auch Midi-Job genannt wird, ist die Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung. In der Gleitzone zahlen diese sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Der Anteil der Arbeitnehmer kann stark variieren und sich zwischen 16,60 und 166,80 Euro bewegen, beginnend bei der Gleitzone 400 und endend bei der Gleitzone 800. Sowohl Kranken- als auch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen entrichtet werden. Durch die geringeren Beiträge zur Rentenversicherung muss natürlich im Alter mit einer geringeren Rente gerechnet werden. Der Arbeitgeber wiederum zahlt den vollen Beitrag zur Sozialversicherung, also 21 Prozent des Gehalts.

Beim Minijob zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 30 Prozent an die Bundesknappschaft; der Arbeitnehmer zahlt weder Sozialversicherung noch Steuern.

Auszubildende und Praktikanten sind von dieser Gleitzonenregelung auszuschließen; ebenso behinderte Menschen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften. Auch für Beschäftigte im Rahmen der Altersteilzeit gelten gesonderte Bedingungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alle Angaben ohne Gewähr.

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