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Tipps zur geringfügigen Beschäftigung
Wann ist eine Beschäftigung geringfügig?
Der Begriff geringfügige Beschäftigung:
Zu den geringfügigen Beschäftigungen zählen alle Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdient. Sie werden deshalb auch 400-Euro- oder Minijobs genannt. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zeichnen sich durch ein vereinfachtes Verfahren bei den Sozialabgaben und der Besteuerung aus. Der Arbeitgeber braucht nur eine Pauschale von zurzeit maximal 31,08 Prozent des Lohns abzuführen, der Arbeitnehmer hat keine Lohnabzüge und kassiert seinen Verdienst brutto für netto. Er hat allerdings die Möglichkeit, den Arbeitgeberbeitrag für die Rentenversicherung aus eigenen Mitteln bis zum vollen Pflichtbeitrag aufzustocken und dadurch einen höheren Rentenanspruch zu erwerben. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gelten noch niedrigere Pauschalen für die Renten- und Krankenversicherung, hier zahlt der Arbeitgeber insgesamt höchstens 14,27 Prozent des Lohns an Abgaben.
Einen Sonderfall von geringfügiger Beschäftigung stellen kurzfristige oder Saison- arbeitsverhältnisse dar. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr für den Arbeitgeber tätig ist. Hierbei kommt es nicht auf die Höhe des Lohns an. Für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis fallen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung keinerlei Sozialabgaben an.
Für geringfügig Beschäftigte gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Arbeitsausfall an Feiertagen und im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit Anspruch auf Urlaub und die im Betrieb üblichen Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld haben. Auch beim Kündigungsschutz und den Kündigungsfristen gilt das allgemeine Arbeitsrecht.
Für den Arbeitnehmer sind geringfügige Beschäftigungen nicht ganz unproblematisch. Ohne freiwillige Zusatzzahlungen erwirbt er nur sehr geringe Rentenansprüche und ist über den Minijob auch nicht krankenversichert. Der in der Pauschale vorgesehene Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn der Arbeitnehmer schon anderweitig gesetzlich krankenversichert ist, sei es durch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung oder als Familienangehöriger beim Ehegatten oder den Eltern. Arbeitnehmer, auf die beides nicht zutrifft, erwerben durch eine geringfügige Beschäftigung keinen Krankenversicherungsschutz, d. h. sie müssen sich freiwillig oder privat versichern und dafür die vollen Kosten selbst tragen.
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