geringfügige Beschäftigung – Tipps, Steuer, Recht,

geringfügige Beschäftigung - vorwiegend Jobs bis 450 Euro monatlichDer Arbeitsmarkt ist in vielen Branchen leergefegt. Doch nicht jede Arbeit wird durch eine Vollzeitstelle erledigt. Viele Beschäftigte arbeiten in Teilzeit, oft in einer geringfügigen Beschäftigung. Die Minijob-Zentrale unterscheidet zwischen geringfügig entlohnte Beschäftigte im gewerblichen Bereich und geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten.

Anzahl: Laut der Deutschen Arbeitsagentur gab es im Oktober 2018 rund 7.553.000 geringfügig entlohnte Beschäftigte. Im Vergleich dazu waren 33.474.000 Beschäftigte sozialversicherungspflichtig.

Inhalt

Wann ist ein Arbeitsverhältnis geringfügig?

Der Begriff bedeutet: Zu den geringfügigen Beschäftigungen zählen alle Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient. Sie werden deshalb auch 450-Euro- oder Minijobs genannt. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zeichnen sich durch ein vereinfachtes Verfahren bei den Sozialabgaben und der Besteuerung aus. Der Arbeitgeber braucht nur eine Pauschale des Lohns abzuführen, der Arbeitnehmer hat keine Lohnabzüge und kassiert seinen Verdienst brutto für netto. Er hat allerdings die Möglichkeit, den Arbeitgeberbeitrag für die Rentenversicherung aus eigenen Mitteln bis zum vollen Pflichtbeitrag aufzustocken und dadurch einen höheren Rentenanspruch zu erwerben. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gelten noch niedrigere Pauschalen für die Renten- und Krankenversicherung. Details über die Höhe der Abgaben gibt es bei der Minijobzentrale hier. Ein erste Berechnung des Nettoverdienstes ist mit unserem Brutto Netto Rechner möglich

Entwicklung

Wie haben sich sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung in den letzten Jahren entwickelt? Die Abbildung 1 zeigt den Zeitverlauf bis 2019.

Entwicklung der Anzahl geringfügig Beschäftigter bis 2019

Abb. 1:  Entwicklung der Anzahl Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2008 – 2009. Quelle: Bundesanstalt für Arbeit

Geringfügigkeitsrichtlinien – Einhaltung beim Arbeitsvertrag wichtig

Zum 01.01.2019 haben sich die Geringfügigkeitsrichtlinien geändert. Verwaltungsrechtlich korrekt ist der Bezug: „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) (Oktober 2018): “
Die genauen Bestimmungen können Sie hier einsehen. Die neuen Richtlinien sind für Arbeitgeber für den Arbeitsvertrag wichtig.

Sonderfall Arbeitsdauer ist geringer als 70 Tage – kurzfristige Beschäftigung

Einen Sonderfall von geringfügiger Beschäftigung stellen kurzfristige oder Saison- arbeitsverhältnisse dar. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vertraglich vereinbart, höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr für den Arbeitgeber tätig ist. Hierbei kommt es nicht auf die Höhe des Lohns an. Für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis fallen außer den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung keinerlei Sozialabgaben an.

Für geringfügige Beschäftigung gelten die gesetzlichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer

Das bedeutet, dass sie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bei Arbeitsausfall an Feiertagen und im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit Anspruch auf Urlaub und die im Betrieb üblichen Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld haben. Auch beim Kündigungsschutz und den Kündigungsfristen gilt das allgemeine Arbeitsrecht.

Für den Arbeitnehmer sind geringfügige Beschäftigungen nicht ganz unproblematisch. Ohne freiwillige Zusatzzahlungen erwirbt er nur sehr geringe Rentenansprüche und ist über den Minijob auch nicht krankenversichert. Der in der Pauschale vorgesehene Krankenversicherungsbeitrag fällt nur an, wenn der Arbeitnehmer schon anderweitig gesetzlich krankenversichert ist, sei es durch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung oder als Familienangehöriger beim Ehegatten oder den Eltern. Arbeitnehmer, auf die beides nicht zutrifft, erwerben durch eine geringfügige Beschäftigung keinen Krankenversicherungsschutz, d. h. sie müssen sich freiwillig oder privat versichern und dafür die vollen Kosten selbst tragen.