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Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Was bedeutet Beitragsbemessungsgrenze
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag eines versicherungspflichtigen oder freiwilligen Mitglieds mit einem festen Prozentsatz vom Bruttoeinkommen berechnet.
Der Mitgliedsbeitrag ist dabei aber nach oben gedeckelt: es wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Damit errechnet sich der Höchstbetrag, den ein in der gesetzlich Krankenversicherung pflichtversichertes oder freiwilliges Mitglied zahlen muß aus der Beitragsbemessungsgrenze mal dem jeweils gültigen Krankenversicherungssatz. Dieser liegt 2009 bei 15,5%
Die Versicherungspflichtgrenze wird auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet. Die Höhe wird jährlich von der Bundesregierung neu festgesetzt.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2009 liegt bei 44.100 Euro bzw. 3.675 Euro pro Monat
Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt werden.
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