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Was sind außergewöhnliche Belastungen besonderer Art?
Der Gesetzgeber unterscheidet bei außergewöhnlichen Belastungen in solche besonderer Art und allgemeiner Art.
Die Definition für außergewöhnliche Belastungen besonderer Art ist laut § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz:
“Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.”
Wichtig ist, dass die Aufwendungen in die von den Finanzämtern anerkannten Kategorien fallen und zwangsläufig entstanden sind:
§ 33 ESTG: “Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.”
Was sind keine außergewöhnlichen Aufwendungen? Nach dem § 33 Einkommensteuergesetz können Aufwendungen für Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden.
Typische außergewöhnliche Belastungen dagegen sind:
- Aufwendungen für Unterhalt an Angehörige
- Aufwendungen für die Unterbringung in Altersheimen oder Pflegeheimen
- Pauschbeträge für Behinderte
- Besondere Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes
- Kosten für die Kinderbetreuung
- Pauschbetrag für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen
- Kosten für eine Haushaltshilfe
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