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Leichtere Kündigung bei Krediten mit Restschuldversicherung
Viele Banken bestehen bei der Kreditvergabe darauf, dass der Kreditnehmer eine Restschuldversicherung abschließt. Für den Bankkunden sind das weitere Kosten, die den Kredit teurer machen. Die Bank profitiert doppelt: das Kreditausfallrisiko ist gebannt und sie kann für den Abschluss der Restschuldversicherung oft eine Provisionen bekommen.
Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Urteil (Az: XI ZR 45/09) können nun Kreditnehmern einfacher aus gekoppelten Kredit – Restschuldversicherung Verträgen aussteigen. Und zwar aus beiden Verträgen! Das Gericht bewertet solche Kreditverträge als „wirtschaftliche Einheit“.
Der Hintergrund des Urteils ist ein besserer Verbraucherschutz zu dem genannten Thema, das insbesondere für überschuldete Personen von Bedeutung sein kann. Banken klären ihre Kunden oft nicht genügend darüber auf, welche Zusammenhänge zwischen Kredit und Restschuldversicherung und welche Möglichkeiten des Widerrufs bestehe. Und vor allem wird oft nicht auf die (häufig unnötigen) Kosten hingewiesen.
Mit dem Urteil werden Kreditnehmer deutlich besser Möglichkeiten haben, bei ungenügender oder Fehlberatung bei einem Kreditabschluss den Kreditvertrag zu kündigen. Gerade bei Haushalten mit ungenügender Bonität bestehen die Banken bei der Kreditvergabe auf eine Restschuldversicherung. Gerade bei Ratenkrediten mit geringem Volumen kann eine solche Versicherung zu erheblichen Mehrkosten führen und zu einem deutlich höheren effektiven Zins für den Kredit beitragen.
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Der Kreditnehmer kann unter den oben geschilderten Bedingungen der ungenügenden Beratung bei einem Kredit - Restschuldversicherung Koppelgeschäft mit sofortiger Wirkung den Kreditvertrag und die Restschuldversicherung kündigen.
Es gibt kein Gesetz, nach dem der Kreditnehmer eine Restschuldversicherung bei einem Kreditvertrag abschließen muß.

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Tags: Verbraucherschutz, BGH Urteil (Az: XI ZR 45/09), Kündigung bei ungenügender Beratung bei Abschluss Kreditvertrag mit Restschuldversicherung
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